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Bilanzprüfung 2

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Gesetzllicher Umfang der Abschlussprüfung

Vom Abschlussprüfer sind zu prüfen:

  • Jahresabschluss
    (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) 
  • der Lagebericht und 
  • die Buchführung

Über die Prüfung ist ein Urteil an die Öffentlichkeit (Bestätigungsvermerk) abzugeben; an das Kontrollorgan ist in einem Prüfungsbericht ausführlich zu berichten. Dabei ist auch auf Gesetzes- und Satzungsverstöße einzugehen und der Lagebericht einer Rezension zu unterziehen.

 

Berufsrechtlicher Rahmen der Abschlussprüfung

Seit 1985 ist die Prüfung im HGB geregelt. Im Vergleich zu vielen Regelungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens hat sich der Gesetzgeber mit gesetzlichen Vorgaben zur Prüfung und Berichterstattung stark zurückgehalten. Die aktuelle Straßenverkehrsordnung hat über 53 Paragrafen und 4 Anlagen. Die gesetzliche Abschlussprüfung ist knapp in den §§ 316 bis 324a HGB geregelt. Der Gesetzgeber hat es dem Berufsstand größtenteils selbst überlassen, sich seine „Straßenverkehrsordnung“ für die Prüfung selbst zu schreiben (siehe IDW Prüfungsstandards, vorher Fachgutachten). Diesen Mangel hat der Gesetzgeber erkannt und 2009 mit dem BilMoG die Voraussetzungen geschaffen, den Prüfungsregeln eine gesetzliche Grund- lage zu geben. Damit werden in der Zukunft die von Brüssel freigegebenen ISAs nationales Recht.

Neben den Vorschriften des HGBs hat der Abschlussprüfer sein Berufsgesetz, die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), einzuhalten. Seit 2000 sind in der WPO zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung und für die Überwachung des Abschlussprüfers enthalten. Was die WPO in § 43 lapidar als „Allgemeine Berufspflichten“ bezeichnet sind Basics: Der Wirtschafts- prüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. Ohne die Einhaltung dieser Pflichten darf der Abschlussprüfer gar nicht zur Prüfung antreten. Eine weitere wichtige Berufspflicht ist die Eigenverantwortlichkeit (§ 44), die besagt, dass der Abschlussprüfer sich selbst ein Urteil in eigener Verantwortung bilden und seine Entscheidung selbst treffen muss. Gesetzlichen Charakter haben auch die Vorschriften der WP/vBP-Berufssatzung, die sich der Berufsstand selber vorgibt. So ist darin u.a. die auftragsbezogene Qualitätssicherung geregelt.

Den vollständigen Artikel finden Sie mit allen Fußnotenaus im wp.net Magazin 2011.
Sie können in hier auf der Site ansehen (im Top Menü Magazin 2011) und hier als PDF Dokument herunterladen

   

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