Bilanzprüfung 3
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- Kategorie: Blog Wirtschaftsprüfung
- Geschrieben von Michael Gschrei
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Fachlicher Rahmen der Abschlussprüfung.
Für die praktische Umsetzung der Abschlussprüfung sind bis zur Übernahme der ISAs die Verlautbarungen des Berufsstands von Bedeutung. Diese Aufgabe hat das IDW von der Kammer übernommen. Der privatrechtliche Verein IDW, deren größten Beitragszahler die Big4 sind, gab bis 1998 die drei Fachgutachten (FGA) heraus. Das FGA 1 regelte seit Mitte der 70ziger Jahre die Durchführung der Abschlussprüfung, das FGA 2 die Berichterstattung und das FGA 3 die Erteilung von Bestätigungsvermerken.

Kurz vor der Jahrtausendwende hielten die IDW Prüfungsstandards (IDW PS) Einzug und lösten die drei Fachgutachten ab. Die Prüfungsstandards sind die auf die deutsche Prüfungs- und Berichtslandschaft transformierten, internationalen Prüfungsstandards ISAs. Zwar weisen die IDW PS eingangs daraufhin, dass in dem jeweiligen PS die Berufsauffassung dargelegt wird (unbeschadet der Eigenverantwortlichkeit), jedoch sind die PS nicht allgemein zugänglich, sondern müssen käuflich erworben werden.
Der Berufsstand diskutiert nicht selten darüber, welchen Verpflichtungscharakter diese Standards haben. Da die meisten Abschlussprüfer in ihren Berichten auf die Anwendung dieser Standards verweisen, verpflichten sich die Wirtschaftsprüfer selbst, diese auch einzuhalten. Die breite Öffentlichkeit kennt diese IDW-Regeln nicht. Deswegen wird nun der Versuch unternommen, die Abschlussprüfung, wie sie auch bei den Bankenprüfungen hätte Anwendung finden müssen, darzustellen.
Große Verdienste für die Verbreitung der Kenntnisse über die Abschlussprüfung innerhalb und außerhalb des WP-Berufsstands hat sich Dr. Krommes erworben. Sein „Handbuch der Jahresabschlussprüfung“ beschreibt auf 1000 Seiten die Feinheiten der Prüfung und Berichterstattung, ausgeschmückt mit vielen praktischen Beispielen. Wir haben vom Autor die Erlaubnis bekommen auch Grafiken aus seinem Buch zu verwenden.
Die Arbeit des Abschlussprüfers ist keine Geheimwissenschaft. Sehr wohl muss der Prüfer mit den Unterlagen, die er erhält und auswertet, verschwiegen umgehen. Die gesetzliche Berichts- pflicht an den Aufsichtsrat und die Öffentlichkeit ist davon nicht tangiert.

Abb. links: Dr. Kromes steht mit seinem Handbuch der Jahresabschlussprüfung für WP-Qualität
Ohne die Kenntnisse über die Prüfer, ihre Arbeit und Arbeitsweisen, sind Verfehlungen, wie sie bei den Bankenprüfern im Vorfeld der Krise erkennbar wurden, nicht zu verstehen.
Der Abschlussprüfer muss über die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften – die Prüfungsziele des Wirtschaftsprüfers - ein Urteil fällen. Diese Ziele hat Krommes in dem Kunstwort „VEBBAG“ zusammengefasst und beinhalten die Vollständigkeit des Bilanzpostens, die Frage des Eigentums, den Bestand und die Bewertung, den Ausweis und die Genauigkeit des Wertansatzes.
Das Urteil über die Prüfungsziele muss mit Prüfungsnachweisen belegt werden. Ein Richter, an den (normalen Gerichten), muss dem Beschuldigten den Verstoß nachweisen. Das Unternehmen muss dem Abschlussprüfer die Richtigkeit (Gesetzeskonformität) des Bilanzansatzes belegen.
Die Vorstände wissen: Die Tragweite des WP-Urteils kann schwerwiegende Folgen haben. Die Einschränkung des Bestätigungsvermerks, bspw.:
„Der Goodwill ist um 840 Mio. € zu hoch“, würde von der Börse massiv mit Kurssturz bestraft werden.
Der Vorstandsposten wäre ernsthaft gefährdet.



