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Aufsichtsrat an wirksamer Kontrolle gehindert

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IKB-Aufsichtsrat blieb unwissend

Big4-Vertreter haben in der Grünbuchdiskussion dem deutschen Prüfungsbericht eine Zukunft als Export- schlager vorhergesagt. Die gelebte Realität ist eine andere: Staatssekretär und IKB-Aufsichtsrat Asmussen bestätigte im Prozess gegen Ex-Vorstand Ortseifen, nicht über die hohen Subprimerisiken unterrichtet worden zu sein.

 

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Das gesamte Ausmaß der Verstrickung in die Müllkredite listet das OLG Dssd auf: Es besteht begründeter Verdacht, dass gegen den Unternehmenszweck dadurch verstoßen worden ist, dass das eigene Engagement der Antragsgegnerin im Verbriefungssegment, den Investments in internationale Kreditportfolien (7 Mrd. €, A 9, Seite 64), einschließlich der Eventualverbindlichkeiten der Antragsgegnerin, d. h. ihrer unwiderruflichen Kreditzusagen für die den auf dem Verbriefungssektor tätigen Zweckgesellschaften bereitgestellten Liquiditätslinien (17,7 Mrd. €, A 9, Seite 198), im Geschäftsjahr 2006/2007 ein Volumen von insgesamt ca. 24,7 Mrd. € ausmachte, während das eigentliche Mittelstandsgeschäft der Antragsgegnerin, d. h. ihre Forderungen gegen Kunden, nur etwas mehr, nämlich ca. 29,3 Mrd. € (A 9, Seite 197) betrug. Damit erreichte der Verbriefungssektor der Antragsgegnerin ca. 46 % des Gesamtvolumens ihres Geschäftsfeldes, obwohl sie in diesem Bereich nach dem satzungsmäßigen Unter- nehmensgegenstand gar nicht oder zumindest nur in geringem Umfang hätte tätig werden dürfen; (OLG Dssd,Rz. 42)".

Aufsichtsrat - das unwissende Wesen

Das Handelsgesetzbuch verpflichtet den Abschlussprüfer, über alle Pflichtverstöße im Rahmen seiner Berichtspflicht an den Aufsichtsrat zu berichten. Sowohl über die riskante Anlagenpolitik, als auch über das unzu- reichende Risikomanagement muss der Aufsichtsrat unterrichtet werden. Gegenüber dem Gericht zeigte sich der damalige Aufsichtsrat-Vorsitzende Hartmann völlig überrascht über das Ausmaß der Subprime Verstrickung. 

Zivilrichter blamieren Abschlussprüfer

Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Urteil erhebliche Pflichtverstöße des Vorstands fest:

„Mit dem vom Vorstand der Antragsgegnerin zu verantwortenden Engagement im Verbriefungssegment einschließlich der Kreditlinien für die in diesem Bereich tätigen Zweckgesellschaften dürfte er die ihm durch § 2 der Satzung gesetzten Handlungsgrenzen in erheblichem Maße überschritten haben. Der Verbriefungssektor der IKB erreichte ca. 46 % des Gesamtvolumens ihres Geschäftsfeldes, obwohl sie in diesem Bereich nach dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand gar nicht oder zumindest nur in geringem Umfang hätte tätig werden dürfen. Dabei handelt es sich schon im Hinblick auf den unstreitig dadurch eingetretenen Schaden in Höhe mehrerer Milliarden Euro um eine grobe Pflichtverletzung. Sowohl dem Vorstand als auch dem Aufsichtsrat waren § 2 der Satzung sowie der Umfang der Betätigung der Antragsgegnerin im Verbriefungssektor und der Kreditierung der ebenfalls in diesem Bereich tätigen Zweckgesellschaften bestens bekannt. Der Aufsichtsrat hätte daher nicht zulassen dürfen, dass der Vorstand unter Verstoß gegen den satzungsmäßigen Unternehmenszweck der Antragsgegnerin Geschäfte im Verbriefungssektor tätigt, oder zumindest rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen müssen.

Ferner ist der Verdacht hinreichend begründet, dass der Vorstand seine Pflichten grob verletzt hat, weil er entweder nicht auf ausreichender Informationsgrundlage gehandelt hat oder bewusst übergroße Risiken, insbesondere Klumpenrisiken, eingegangen ist.
Aus § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ergibt sich, dass eine Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied annehmen durfte, dass es die auf dem Prüfstand stehende unternehmerische Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft getroffen hat. Diese Formulierung des Gesetzes statuiert eine Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Informationsbeschaffung. Sie haben dazu alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Dabei dürfen sie sich nicht nur auf Informationen Dritter verlassen, sondern sind gehalten, eigene Informationsquellen im Unternehmen zu schaffen sowie ihr Funktionieren zu überwachen und sie zu nutzen (MünchKommAktG/Spindler, aaO, § 93 Rdnr. 47.“

Berichtspflichten + Verschwiegenheit = Pflichtenkollision

Warum der Abschlussprüfer KPMG nichts über diesen Verbriefungsskandal bei der IKB wissen sollte, ist nicht schlüssig. Dies erstaunt umso mehr, da die KPMG den Lieferanten der US-Hauskreditefonds, die Deutsche Bank, ebenfalls prüfte. Für die KPMG kollidierte die Berichtspflicht bei der IKB mit der Pflicht zur Verschwiegenheit beim Verkäufer der Subprimefonds der Deutschen Bank. Dieser Spagat, Verschwiegenheit bei der Deutschen Bank zu üben und gleichzeitig bei der IKB die Berichtspflicht einzuhalten, konnte auch der KPMG nicht gelingen. 

Von einer Einhaltung der gesetzlichen Informationspflicht des Aufsichtsrats durch den Abschlussprüfer nach § 321 Abs. 1 HGB ist nichts zu bemerken: „Außerdem hat der Abschlussprüfer über die bei Durchführung der Prüfung …........ sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können .......“

Risikomanagement bei HRE Fehlanzeige

Bei der HRE gab es auch kein funktionierendes Risikomanagementsystem (RMS), so die Aussagen des HRE-Risikomanagers vor dem HRE-Untersuchungssauschuss. Ende 2008 waren im Kreditbuch der HRE von rd. 95 Mrd. Euro noch unrealisierte Verluste von knapp 16 Mrd. € enthalten, mit steigender Tendenz, schreibt Leo Müller 61. Die PwC kam sogar auf stille Lasten von 31,5 Mrd. Euro. Mit der Übernahme der HRE war für den Staat eine finanzielle Belastung über 100 Mrd. Euro an Garantien und Liquiditätszusagen verbunden, über 3 Mrd. Euro wurden zusätzlich an Aktienkapital hineingepumpt. Anfang 2010 wurden Überlegungen veröffentlicht rund 200 Mrd. (Bilanzsumme 31.12.2007 400 Mrd. €) in eine Bad Bank auszugliedern. Im Oktober 2010 wurde bekannt, dass die HRE ihre problem- beladenen Geschäftsteile in eine sogenannte „Bad Bank" ausgelagert hat. Darlehen und Wertpapiere im Wert von rund 173 Milliarden Euro wurden auf die neu gegründete Gesellschaft FMS Wertmanagement übertragen.

BaFin-Präsident Sanio beurteilte das RMS auf der Basis des Sonderprüfungsberichts der Bundesbank vom Juni 2008 im UA wie folgt 62:
"Der Prüfungsbericht von Mitte Juno hat dann gravierende Schwächen im Risikomanagement und Kontrollsystem und gerade auch im Bereich der strukturierten Produkte aufgedeckt, was aber auch, nachdem wir die Bank selbst befragt hatten, unsere eigenen BaFin-Analysten schon gesehen hatten, …………: Es gibt kein Gesetz, das Ihnen genau sagt, wie strukturierte Produkte zu bewerten sind - das ist an Komplexheit nicht zu überbieten -, sodass es uns nicht überrascht hat, dass die Bundesbank in ihrem Bericht dann auch zu gleichlautenden Ergebnissen gekommen ist".

Sanio führte zur Frage der Bestimmung des Liquiditätsbedarfs am Rettungswochenende 63 aus: " Die Zahlen waren schwer bestimmbar, was wiederum an dem schlechten Liquiditätsmanagementsystem lag...." Wir müssen aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass die Risikoposten schon vor der Lehmanpleite im Bestand der HRE waren. Dafür spricht auch, dass die Bundesbank mit ihrer Sonderprüfung 2008 das Risikomanagementsystem (RMS) und das Liquiditätsmanagement und die Bewertung der CDOs überprüfte. Schlimme Verstöße gegen das erforderliche RMS wurden aufgedeckt.

Auch das Risikomanagement der neuen Tochter DEPFA war miserabel, trotzdem wurde es weder vom Abschlussprüfer PwC, noch vom Konzernabschlussprüfer KPMG bean- standet. Die Frage nach dem Wert des RMS der HRE konnte erst die Bundesbank durch eine Sonderprüfung 2008 beantworten: Nichts! Dass die HRE noch für 2007 ein uneingeschränktes Testat erhalten konnte, erscheint Fachleuten unvorstellbar. Der Abschlussprüfer muss sich bei seinen Prüfungs- urteilen auf ein funktionierendes RMS stützen können, weil das Urteil nur auf Stichproben beruht. Kann er sich nicht auf das RMS verlassen, dann ist er auch verlassen; er hat ein Prüfungshemmnis. Die Folge: Der Prüfer muss sein Prüfungsurteil über die relevanten Bilanzposten einschränken. Die von KPMG-Prüfer genannten Plausibilitätsprüfungen der mrd.-hohen CDOs sind keine angemessenen Prüfungsnachweise und auch keine alternativen Prüfungshandlungen.

Die HRE Holding war keine Bank, musste aber als AG zumindest ein RMS nach § 91 II AktG einrichten. Die vier „Töchter“ mussten zusätzlich für bankenaufsichtsrechtliche Verpflichtungen - für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und Liquiditätsmanagement - sorgen. Also viele gute Gründe, ein funktionierendes RMS einzurichten und anzuwenden.
Erstaunen ruft auch das Verhalten der Akteure der HRE Rettung 2008 hervor. Wenn einer die Zahlen der HRE und Depfa kennen sollte, dann doch der Wirtschaftprüfer, sollte man meinen.

Abschlussprüfer kein Gesprächspartner für HRE-Retter!

Die Abschlussprüfer aus dem Prüfungsteam der KPMG wurden an dem Rettungswochenende im September 2008 nach Frankfurt einbestellt. Als es um die Frage ging, wie hoch der Liquiditätsbedarf für die HRE-Rettung denn sei, wurden die Prüfer der KPMG aber nicht gefragt 64. Die Prüfer der KPMG standen am Rande des Geschehens und wurden weder von der BaFin, noch von der Bundesbank, noch von den Privatbanken als Gesprächspartner hinzugezogen, als es um die entscheidende Frage ging:
Mit wie viel Geld und Garantien retten wir heute die HRE?
Die Privatbanken sind für einige Tage nach Dublin gereist und haben sich selbst ein Bild von der finanziellen Lage der Depfa gemacht. Da darf man sich schon fragen: Wofür wurden 2007 13 Mio. Euro (11 Mio. € an KPMG für HRE und 2 Mio. € an die PwC für Depfa) ausgegeben, wenn die wichtigsten Fragen von den Prüfern nicht beantwortet werden konnten?
Auch heute noch ist KPMG der Abschlussprüfer der HRE!

Das Big4 Risiko bei der Bayern LB

Nach den vielen Zeitungsmeldungen über die Bayern LB Schieflage (SZ in Deutschland und Profil in Österreich) und dem Due Diligence-Bericht der Ernst & Young bestand kein wirksames Risikomanagement bei der HGAA. Im bayerischen Fernsehen wurde aus dem Bericht der internen Revision der HGAA zitiert: Die interne Revision habe für 2005 bei 35% der Stichproben bei den beantragten Krediten keine Stellungnahme des Risikomanagements vorgelegt erhalten.
Aufgrund welcher belastbaren Prüfungsnachweise konnte Deloitte & Touche Österreich von einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks 2007 der HGAA absehen? Auf welches RMS konnte sich Deloitte abstützen? Haben die Prüfer eine Vollprüfung durchgeführt? Warum ist der Konzernabschlussprüfer bei diesen geringen Informationen nicht selbst aktiv geworden?
Sind Deloitte und PwC der Berichtspflicht nach § 321 I HGB gegenüber dem Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat der HGAA bzw. Bayern LB nachgekommen?
Müssten die Testate 2007 der HGAA und auch der Bayern LB angesichts der großen Mängel nicht widerrufen werden, da das IFRS-Zahlenwerk 2007 der HGAA mit „über- zogenen Zahlen“ von Seiten des Vorstands Berlin gespickt war (Profil online, 2.1.2010)?
Eine Tochter der Landesbank Bayern, die DKB, zahlte die von Haider geforderte Einstiegsprämie von 5 Mio. Euro an einen Kärntner Fußballclub. Was wäre gewesen, wenn die Prüfer der KPMG, die die Tochter DKB für rund 5 Mio. Honorar 2007 prüften und zusätzlich noch 4 Mio. Beratungshonorar erhielten, diese HGAA-Zahlungen entdeckten und dann im Prüfungsbericht den Verwaltungsrat informiert hätten? Das wäre ein Freudenfest für die Wirtschaftsprüfung gewesen, wie Ostern und Weihnachten gleichzeitig!
Fehlten den Aufsichtsorganen 2008 Hinweise vom Abschlussprüfer aus dem PwC-Prüfungsbericht 2007?
Aus welchen Gründen haben die Aufsichtsorgane bei den vernichtenden Urteilen über das RMS bei der HGAA nicht gehandelt?
Welchen Einfluss haben die enorm hohen Beratungshonorare auf die Berichtspflicht genommen?
Erstaunt ist man auch, wenn man im BayernLB GB 2008 noch lesen kann, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (es soll Ernst & Young gewesen sein) dem Vorstand und dem Verwaltungsrat die ordnungsgemäße Geschäftsführung bestätigte.

Ausführlich widmete sich der Spiegel 2008 in „Casino provincial“ dem SachsenLB-Skandal:
„Auf der Suche nach einem Geschäftsmodell wurde 2002 mit dem Dublingeschäft begonnen. Anfänglich wurden auch gute Gewinne erzielt“. 

Die Anfangsgewinne der Sachsen-LB machten die Verantwortlichen hungrig auf mehr. Deswegen folgte der unkritische Einstieg in die Welt der hochkomplexen Finanzprodukte. Von der Satzung ließ man sich nicht bremsen, auch wenn der Kreditvorstand Laible Bedenken hatte. Er schied aus. Wo die irischen Gewinne wirklich herkamen, verstand sowieso niemand. Bereits 2003 gründete man mit 5 Mrd. € die Zweckgesellschaft Georges Quay, benannt nach einer renommierten Uferstraße in Dublin. Ein Jahr drauf folgte das Ungeheuer Ormond Quay, das 2007 seinen Schöpfer vernichtete. Denn diesmal war alles größer, waghalsiger – und vor allem - gefährlicher. Mit einem guten Rating von Standard & Poor, (Grund: sächsische Staatshaftung), konnte der irische Ableger Mrd. (Kurzfrist)-Gelder einsammeln. Damit wurden die Langfrist- produkte (hochkomplexe Schrottanleihen) gekauft. Die errechnete Zinsdifferenz und das dazu eingegangene hohe Volumen ließen die Banker ins Schwärmen geraten.
Bei einer Zinsdifferenz von nur 1% und den Subprimeanlagen von etwa 30.000.000.000,- lässt sich ein Zins von 300.000.000 p.a. errechnen. Jeder Prozentpunkt verdoppelt den Gewinn.
Nur leider verstand niemand die verbrieften Produkte, zumal im Laufe des Daseins die Darlehen in den Fonds laufend ausgewechselt wurden.
Bei einem Landeshaushalt von 16 Mrd. € ging die Landesbank Sachsen mit 39 Mrd. ins Obligo. Warum die Bürgschaft „Bürgschaft“ heißt, wollte von den Verantwortlichen keiner wissen. Ein Prozent Marge bringt dem Haushalt 300 Millionen Euro Ertrag! Wir sind doch nicht blöd, würde da eine Kaufhauskette sagen.
2004 wühlten die KMPG Prüfer im Auftrag der BaFin in den Kellern der irischen Außenstelle. Mit verheerenden Feststellungen kamen die Prüfer zurück: „….erhebliche Unzulänglichkeiten in der Dokumentation“, einen Verwaltungsrat ohne „Gesamtüberblick“ und eine „beeinträchtigte Funktionsfähigkeit der Internen Revision“.
Kreditpapiere mit einem Volumen von über 13 Milliarden Euro führten in den Büchern des Bankkonzerns eine Art Eigenleben, fanden die Prüfer heraus. Noch schlimmer stand es um die sagenumwobenen Conduits: Risikopapiere mit einem Umfang von über 30 Milliarden Euro schlummerten größtenteils in Dublin. Insgesamt 13 außerbilanzielle Zweckgesellschaften ent- deckte die KPMG nach einer „langwierigen Suche“, darunter auch die Zweckgesellschaft Ormond-Quay.
Im trockenen Prüferdeutsch kritisierte die KPMG die SLB in ihrem Schlussbericht: „Die revisionsmäßige Nachvollziehbarkeit und risikomäßige Transparenz der Geschäfte in selbst gemanagten außerbilanziellen strukturierten Finanzierungsprodukten ... ist nicht im erforderlichen Umfang gegeben.“ Die Botschaft war klar: Das Risikomanagement musste dringend verbessert werden.
Den Abschlussprüfer interessierte dies scheinbar nicht. Worüber berichteten denn damals die Prüfer der PwC an den Verwaltungsrat? Warum blieb die Berichtspflicht nach § 321 HGB auf der Strecke?
Die Gescholtenen gelobten Besserung. Ende 2006 vermeldete die Sachsen LB stolz: Alle angemahnten Schwächen seien behoben, die BaFin hätte das bestätigt. Nur keiner hat diese Aussage je geprüft. Es sollte auch nichts nützen. Denn ohne dass es irgendjemandem auffiel, war den Sonderkontrolleuren der KPMG und der BaFin wohl einer der größten anzunehmenden Prüfer-Gaus im deutschen Bankwesens passiert. Statt in sämtliche außerbilanzielle Geldtöpfe hineinzuschauen, wurden nur drei im Detail geprüft. Aus der Liste, die KPMG ihrem Auftraggeber BaFin vorlegte, hatte die BaFin - aus Kostengründen - eine Stichprobe ausgesucht. Leider, Ormond Quay war nicht dabei. Das einzige Konstrukt und Conduit, dass das Potential hatte, die Bank zu zerstören, blieb ungeprüft und unentdeckt. Dies fällt auch ein vernichtendes Urteil über die Qualität der BaFin! Nachdem die BaFin und die Bundesbank ihre Kenntnisse nur aus den Prüfungsberichten der Abschlussprüfer ziehen, müssen diese Berichte in einem wenig brauchbaren Zustand gewesen sein, um dieses Conduit vernachlässigen zu können. Über das Conduit „Ormond Quay“ kann, wenn die BaFin-Beamten des Lesens kundig sind, nicht viel im Bericht gestanden haben. Aber warum wechselt man dann den Prüfer nicht aus? Dazu ist die BaFin berechtigt und verpflichtet.

Abbildung: Dublin war für Conduits immer eine Reise wert!

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Banker Wilsings Lieblingsgeldmaschine erscheint im KPMG-Bericht nur in einer Liste, in der das „bilanzwirksame Engagement Sachsen LB“ für Ormond Quay nur mit 147 Millionen Euro angegeben wird. Tatsächlich belief es sich bereits im August 2004 auf 2,8 Mrd. Euro. Als das Engagement bis 41 Mrd. € hochschnellte wurde es zumindest 2 Verwaltungsräten zu mulmig. Die Verwaltungsräte wiegten sich aber dann auch deswegen in Sicherheit, weil ihnen erklärt wurde, in Dublin würde nur mit Tripple-A Papieren gehandelt. Mit Hinweis auf den entlastenden KPMG-Bericht wurde dies beschönigt, obwohl KPMG das Killer-Conduit gar nicht prüfte. Im März 2007 hatte Ormond Quay Papiere im Wert von 15 Mrd. Euro im Bestand. Nur die daraus resultierenden Liquiditätsrisiken standen in keinem Risikobericht. Auch nicht im Anhang der Muttergesellschaft. Auch die Skandalschilderungen des KPMG-Berichts waren für die PwC kein Grund, die Risiken näher zu durchleuchten und im Prüfungsbericht darauf einzugehen.
Von der Einhaltung der Berichts- pflicht nach § 321 HGB über all die kritischen Jahre hinweg, fehlt in den Prüfungsberichten jeder Hinweis. Sogar kurz vor dem Zusammenbruch am 16.4.2007 gaben die PwC-Prüfer in der Bilanzausschusssitzung Entwarnung: „Das Risikotragfähigkeitskonzept sowie die Gesamtverlustobergrenze sind für die Geschäftsstruktur grundsätzlich angemessen.“ Grundsätzlich heißt wohl: War nicht in Ordnung. Denn geprüft hatte man nur die bilanzierten Zahlen, nicht die Verpflichtungen. Ein schwerer Verstoß gegen den risikoorientierten Prüfungsansatz.!
War den PwC-Prüfern der Sachsen LB die 1 Mio. € Honorar für die Prüfung des Abschlusses 2005 zu wenig? „Gegen ein höheres Honorar decken wir auch Betrug auf,“ verriet Hans Wagener, Ex-Vorstandssprecher der FAZ im Unternehmergespräch bereits am 22.2.2004 dem Journalisten Giersberg. Schade, hätte doch die Sachsen LB einige Millionen mehr bezahlt, dann könnte sie vielleicht heute noch existieren.

Die Frage von Welt-Journalisten, was denn 2006 bei der Sachsen LB los gewesen sei, ergänzte Wagener mit der Frage: „Wer sagt, wir hätten nichts gesehen“ und fordert von Journalisten, die über komplexe Wirtschaftszusammenhänge berichten, eine bestimmte Ausbildung vorzuweisen. Dies fordern wir auch! Wer Wirtschaftsprüfer interviewt, sollte das HGB, die WPO und die Prüfungsstandards kennen. Dann hätten Jörg Eigendorf und Sebastian Jost kontern können: Herr Wagener, warum blieb denn bei der Sachsen LB die Berichtspflicht nach
§ 321 HGB und der IDW PS 450 auf der Strecke? Wie stellen Sie sich denn vor, soll ein Verwaltungsrat seinen Job gut machen, wenn der Wissensmonopolist Abschlussprüfer die Kontrolleure nicht ausreichend unterrichtet? Ist doch gut zu wissen, dass der inzwischen pensionierte PwC-Chef nun den Vorsitz des Aufsichtsrats bei der Retterin LBBW übernimmt. In dieser Funktion kann er Einfluss nehmen auf mögliche Regressforderungen gegen die PwC.

Inzwischen zahlte die PwC 40 Mio. € an den Freistaat Sachsen ohne Schuldeingeständnis. In WP-Kreisen wird gemunkelt, dass von den 40 Mio. € der größte Teil von der Versicherungsstelle Wiesbaden übernommen wird. Billiger war der Ausflug nach Sachsen für die PwC nicht zu haben.
Neben zu geringer Wertberichtigung moniert der Deloittebericht auch Gesetzesverstöße. Ausweislich des Sonderprüfungsberichts hatte sich die Oppenheim-Führung Kredite in Höhe von fast 700 Millionen Euro an sich selbst gewährt, zum größten Teil ohne Sicherheiten und zum Vorzugszinssatz von 1,5 Prozent. Deloitte sieht in diesen Darlehen Verstöße gegen die Kapitalerhaltungsregeln des Aktiengesetzes.
Dieser Gesetzesverstoß ist vom Abschlussprüfer in den Prüfungsbericht gemäß § 321 Abs. 1 HGB aufzunehmen. Da dieser Gesetzesverstoß erst vom Sonderprüfer gerügt wurde, ist davon auszugehen, dass der KPMG Bericht über diesen Verstoß nichts enthalten hat. Warum hat KPMG bei Sal. Oppenheim 2008 die Berichtspflicht im Prüfungsbericht nicht wahrgenommen? Aus Unwissenheit oder aus Missachtung der Gesetze? Welchen Einfluss hatte das Beratungshonorar? Es gibt noch viel aufzuklären!

Abbildung: Sal. Oppenheim nach 221 Jahren abgebrannt

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Den vollständigen Artikel finden Sie, mit allen Fußnoten, im wp.net Magazin 2011. 
Sie können in hier auf der Site ansehen oder hier als PDF Dokument herunterladen

   

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