Einschränkung der Testate
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- Kategorie: Blog Wirtschaftsprüfung
- Geschrieben von Michael Gschrei
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... wenn Prüfungsnachweise unzureichend sind
Prüfergrundsatz: Der Abschlussprüfer darf sein Prüfungsurteil nur auf Grund ausreichender und inhaltlich angemessener Prüfungsnachweise abgeben.
Plausibilisierung kein Prüfungsersatz
Bei der Prüfung der CDOs (Collateral Debt Obligations) im Abschluss 2007 spricht der verantwortliche KPMG-Wirtschaftsprüfer von analytischen Prüfungshandlungen. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags erfahren von ihm nicht, wie man CDOs mittels Plausibilisierung überhaupt prüfen kann.
Die IDW-Prüfungsstandards kennen verschiedene Prüfungsziele. z.B. die Bewertung, den Bestandsnachweis, die Vollständigkeit, den Ausweis, das Eigentum, die Zurechnung, die Periodenzuordnung. Aus diesen Zielen sind - prüffeldbezogen - die wesentlichen auszuwählen. Mit den dazu passenden Prüfungshandlungen sind Prüfungs- nachweise einzuholen. CDOs sind ein wichtiges (kurzfristiges) Refinanzierungsmittel für Banken auf dem Kapitalmarkt. CDOs sind Portfolios aus verzinslichen Wertpapieren, die von den Investmentbankern im Zusammenwirken mit den Ratingagenturen auf Tripple A Kurs getrimmt wurden. CDOs wurden in drei Tranchen aufgeteilt: Senior Tranche, Mezzanine Tranche und Equity Tranche.
Das Ausfallrisiko von Zins und Tilgung steigt – aufgrund der nachrangigen Bedienung im Fall eines Ausfalls – mit sinkendem Rating. Daher erhält die Equity Tranche als Ausgleich den höchsten Nominalzins (Kupon). Es klingt geradezu abenteuerlich, diese Massenvernichtungswaffen (Originalton Warren Buffet) bei der HRE und eventuell auch bei anderen Banken (IKB und Landesbanken) mittels Plausibilität prüfen zu wollen. Über die Werthaltigkeit kann mittels Plausibilität kein Urteil gefällt werden. Mit welchen Vergleichswerten konnten die häufig ganz individuell zusammengesetzten CDO-Portfolios verglichen werden? Weder ein Vorjahresvergleich, noch ein zwischenbetrieblicher Vergleich konnte den Prüfern Plausibilisierungswerte liefern. Wenn überhaupt, dann hätten sachgerechte Plausibilitätstests eher große Risiken bei den CDOs aufzeigen müssen.
Die Plausibilitätsprüfung ist bei bedeutsamen Fehlerrisiken immer nur der erste Schritt, der Einstieg in die Prüfung. Vielmehr müssen wichtige Prüfungstechniken mit vielen Einzelstichproben folgen. Dabei studieren die Prüfer die einzelnen Kredit-Portfolios, studieren die Verträge, durchleuchten die Kreditakten, besprechen sich mit den Risikomanagern. Ohne diese umfangreichen Prüfungstechniken bleibt der Prüfer im „Prüfungshemmnis stecken“. Der Prüfer gewinnt keine, des Risikos angemessenen Prüfungsnachweise und kann damit auch kein verlässliches Prüfungsurteil abgeben. Es wäre spannend zu erfahren, auf welche Qualität von Prüfungsnachweisen sich die HRE-Prüfer stützten, um ein uneingeschränktes Prüfungsurteil abgeben zu können, über CDOs, die, nach Prof. Sinn, kein Mensch auf der Welt verstanden hat.
Zusätzlich muss dem Prüfer ein verlässliches Risikomanagement vorgelegt werden, um eine Gesamtaussage abgeben zu können. Die HRE hat nach Zeugenaussagen im HRE Untersuchungsausschuss dergleichen nicht zu bieten.
Die mrd.-schweren Portfolios mit CDOs lediglich mit dem Mandanten zusammen zu plausibilisieren und danach ein uneingeschränktes Prüfungsurteil abzugeben, klingt für Außen- stehende abwegig.
Wahrscheinlich sind die CDOs auch nicht in einer angemessenen Zeit prüfbar, wie Dr. Krommes im WP-Magazin 2009 andeutete. Bei dieser Nachweislage kommt der Abschlussprüfer um eine Einschränkung seines Testats nicht umhin.
Den vollständigen Artikel finden Sie, mit allen Fußnoten, im wp.net Magazin 2011.
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