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Sachsen LB ignoriert IFRS

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Die schon durch die Anhangsmängel 2006 aufgefallene Sächsische Landesbank (SLB) leistete sich 2007, in ihrem letzten Jahr des Bestehens, ein besonderes „Abschlussschmankerl“. Die SLB war die zweite große deutsche Bank, die 2007, nach der IKB, vor der Insolvenz gerettet werden musste und bei der Landesbank Baden Württemberg (LBBW) Unterschlupf fand.
Der Investmentbanker der SLB – Wilsing - entwickelte die Bilanzumgehungskonstruktion mit den Zweckgesellschaften.

 

Nach deutschem Handels- recht mussten diese Konstruktionen noch nicht in den handelsrechtlichen Konzernabschluss aufgenommen werden. Diese Einzweckgesellschaften - auch Schattenbanken genannt - waren niemandem eindeutig zuzuordnen, sie gehörten weder den Gründern, noch den Kapitalgebern. Dazu wurden gemeinnützige Stiftungen als „Eigentümer" zwischengeschaltet. Trotzdem musste die SLB für deren Kredite haften, sonst hätten die Ratingagenturen kein gutes Rating vergeben können und die Refinanzierung der Conduits auf dem Kapitalmarkt hätte nicht funktioniert.

Abbildung: Sachsen LB auf teurem Grund:

Sachsen LB auf teurem Grund:

Das Risikoversteckspiel ging für die Landesbanken ab 2007 zu Ende. Im Geschäftsbericht 2006 kündigte die SLB bereits an, ab 2007 erstmals einen Konzernabschluss nach IFRS veröffentlichen zu wollen. Die Realität 2007: Im Geschäftsbericht 2007 sucht man den angekündigten IFRS-Konzernabschluss vergebens. Der Geschäftsbericht 2007 enthielt nur den Einzelabschluss der SLB. Warum vermied es die SLB, einen Abschluss mit ihren zu konsolidierenden irischen Zweckgesellschaften offenzulegen?

Ein Verzicht auf die IFRS-Konzernrechnungslegung kam für die SLB nicht in Frage, denn die SLB war auch 2007 noch ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen. Im Geschäftsbericht 2007 mit dem Einzelabschluss (vgl. S. 68 f.) werden „verbriefte Verbindlichkeiten“ in Höhe von 20,2 Mrd. € genannt, die „überwiegend aus börsen- notierten Inhaberschuldverschreibungen“ bestehen. Möglicher Grund: Das Bilanzbild der SLB hätte sich durch die zu konsolidierenden Zweckgesellschaften völlig verschoben und hätte Auswirkung auf den Rettungsverkauf an die LBBW gehabt. Da im Geschäftsbericht Honorarzahlungen an PwC für die Prüfung eines IFRS-Konzernabschluss ausgewiesen werden, wird es wohl einen Konzernabschluss gegeben haben.
Über dem Bestätigungsvermerk des IFRS-Konzernabschlusses SLB 2007 hängt ein großes Fragezeichen, da mangels Offenlegung keine Analyse möglich ist. Der Vorstand erläutert im Geschäftsbericht mit keiner Silbe den Hintergrund der unterlassenen IFRS-Rechnungslegung.
Die Aufklärung wäre sowohl ein Fall für die DPR, als auch für die Berufsaufsicht.

Wo versteckte sich 2008 das Conduit „Sealink?
Zur Feststellung der Kontrollmöglichkeit gerade im Zusammenhang mit Spezialgesellschaften (Special purpose entity - SPE) - wie der „Sealink“ - wurde eine Interpretation zu IAS 27.13 geschaffen, die SIC-12. Diese Vorschrift stellt folgende zusätzliche Kriterien zur Kontrollfeststellung bei Spezial- oder Zweckgesellschaften auf, wobei es zum Auslösen der Konsolidierungspflicht ausreichend ist, wenn auch nur eines der Kriterien erfüllt ist:

  1. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird die Geschäftstätigkeit der SPE zugunsten des berichterstattenden Unternehmens [LBBW] geführt oder
  2. bei wirtschaftlicher Betrachtung verfügt das berichterstattende Unternehmen [hier LBBW] über die Entscheidungsmacht, die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der SPE zu ziehen, oder das berichterstattende Unternehmen hat die Entscheidungsmacht durch die Einrichtung eines „Autopilot“-Mechanismus delegiert, oder
  3. bei wirtschaftlicher Betrachtung verfügt das berichterstattende Unternehmen über das Recht, die Mehrheit des Nutzens aus der SPE zu ziehen und ist deshalb unter Umständen Risiken ausgesetzt, die mit der Geschäftstätigkeit der SPE verbunden sind oder
  4. bei wirtschaftlicher Betrachtung behält das Unternehmen die Mehrheit der mit der SPE verbundenen Residual- oder Eigentumsrisiken oder Vermögenswerte, um Nutzen aus ihrer Geschäftstätigkeit zu ziehen.

 Im Geschäftsbericht 2008 beschreibt die LBBW die wirtschaftliche enge Verflechtung mit Sealink. Damit sprechen folgende Gründe für eine Konsolidierungspflicht des Conduit „Sealink“ im LBBW-Abschluss:

  • Wurde die Sealink gegründet, um der LBBW den Einstieg bei der Sachsen LB zu ermöglichen, dann könnte schon das Kriterium Nr. 1 erfüllt sein und es bestünde Konsolidierungspflicht.
  • Wenn der Gesellschaftsvertrag der Sealink der LBBW die Möglichkeit einräumt, die Sealink bspw. aufzulösen, was durchaus wahrscheinlich wäre, dann liegt Konsolidierungspflicht nach Nr. 2 vor.
  • Da die LBBW als der Großfinanzierer der Sealink auftritt (8,8 Mrd. € Darlehen in Form risikoreicher, nachrangiger Darlehen), ist es wahrscheinlich, dass die LBBW den Großteil des Ergebnisses der Sealink und damit die Mehrheit des Nutzens aus der SPE „absaugt“. Hier spricht der erste Anschein deutlich für eine Konsolidierungspflicht. Damit wäre auch nach Nr. 3 die Sealink in den Konzernabschluss aufzunehmen.
  • Bei der Anwendung des 4. Kriteriums ist das Risiko einer jeden Partei der Transaktion zu betrachten. Aus den bekannten Informationen ergibt sich, dass der Freistaat Sachsen einen sog. „First Loss“ von 2,75 Mrd. € tragen musste. Ferner ist auch ein gewisses Eigenkapital in der SPE zu vermuten, wer auch immer Eigenkapitalgeber sein mag. Von dem Gesamtvolumen von 17,3 Mrd. € von Sealink hat die LBBW 8,8 Mrd. € größtenteils nachrangig, also eigenkapitalähnlich, finanziert. 8,8 Mrd. € sind bezogen auf 17,3 Mrd. € mehr als 50%, so dass auch hier der erste Anschein dafür spricht, dass eine Konsolidierungspflicht nach Nr. 4 bei der LBBW vorliegt.

Abbildung: LBBW - der Chefprüfer wird Aufsichtsratsvorsitzender

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Abschließende Feststellung:

Zum Auslösen der Konsolidierungspflicht 2008 einer SPE nach IFRS genügte es bereits, wenn ein Kriterium von den obengenannten vier Kriterien erfüllt war. Bei zumindest zwei Kriterien spricht der erste Anschein dafür. Damit ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bilanzierung der LBBW bei der Bilanzierung der SPE Sealink im Konzernabschluss 2008.
Ein unvollständiger Konzernabschluss und ein uneingeschränktes Testat über den Konzernabschluss der LBBW 2008 vertragen sich nicht.
Von einer Bilanzpolizei DPR war weit und breit zu diesem Thema bis dato nichts zu hören und zu lesen. Die Berufsaufsicht der WPK zeigt bislang ebenfalls keine Reaktion.
Gedanken zur Motivsuche: Sollte eine notwendige Forderungsabschreibung verschleiert werden?

Anhang unvollständig - Testat vollständig!

Unterlassene Anhangsangaben ohne Testatseinschränkung:
Der 3. Bestandteil des Jahresabschlusses - nach Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung - ist der Anhang, bei der IFRS-Rechnungslegung sind es die „Notes“. Wegen der geforderten Transparenz über das Unternehmen und seiner Rechnungslegung sind umfangreiche Angaben nicht nur zur Bilanzierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten, sondern unter anderem auch zu den Risiken und zukünftigen finanziellen Belastungen vorgeschrieben.
Bei der SachsenLB hat die DPR bzw. die BaFin das Weglassen der 11 Mrd.-Risiken als Mangel kritisiert und nachträglich die ursprünglich unterlassenen Anhangsangaben und fehlerhaften Berichtsteile im Lagebericht offenlegen lassen. Inzwischen hat PwC eine Ab- standssumme von 40 Mio. € an den Freistaat Sachen bezahlt. Von einer strafrechtliche Ahndung ist bislang nicht bekannt.

Goodwill, nur wenn Gott es will.
Weitere spannende Beispiele aus dem Katalog dubioser Bilanzwerte 2007 finden Sie in der Blog  Kategorie Wirtschaftsprüfung
IFRS hat sich vor allem der Transparenz der Rechnungslegung verschrieben und schüttet die Adressaten mit Information (notes) zu.

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Ein Rauf und Runter an den Börsen dank IFRS „Fair-Wirrung“

Den vollständigen Artikel finden Sie, mit allen Fußnoten, im wp.net Magazin 2011.
Sie können in hier auf der Site ansehen oder hier als PDF Dokument herunterladen

   

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