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IKB - für Prüfer Bank ohne Risiko

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Die FTD nannte die IKB 2007 „Ignoranzbank“, weil die intern festgestellten Risiken ignoriert wurden. Ihren ersten IFRS-Abschluss startete die IKB 2006/2007 und vergaß gleich zum IFRS-Auftakt, dass sie nach Irland sog. Conduits mit mrd.-hohen Subprime-Portfolios ausgelagert hatte.

Sie machte zwar blendend Geschäfte mit diesen Gesellschaften, indem die IKB diesen Conduits, wie den Rhineland Funds, hohe Beratungsgebühren berechnete, mehr wollte die „Mutter“ aber mit ihrer „Tochter“ nicht zu tun haben. Das Kleingedruckte in den Verträgen, die Verpflichtung der IKB, für die finanzielle Kapitalerhaltung dieser Zweckgesellschaften zu sorgen, vergaß der Vorstand. Auch die Abschlussprüfer blendeten die Risiken scheinbar aus, oder kannten sie nicht. Sonst hätte sich vielleicht jemand im Aufsichtsrat Sorgen machen können, ja müssen. Der erste testierte IKB-Konzernabschluss 2006/2007 war also nur ein Teilkonzernabschluss, die risikoreichen Subprimetöchter wurden „ausgeblendet“. Die Beziehung zum Rhineland Funding wurde im Geschäftsbericht als normales Beratungsbusiness ohne Risiken dargestellt.

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Der falsche Konzernabschluss 2006/2007 erhielt trotzdem ein uneingeschränktes Testat des Prüfers KPMG.
Warum der verantwortliche Abschlussprüfer dies im ersten Zug durchgehen ließ, darüber wird bislang auch in Kammerkreisen geschwiegen. Auch wenn der IKB-Nachfolgevorstand einen neuen Abschluss erstellen und nochmals prüfen ließe, blieben die Mängel im ersten Abschluss bestehen. Solche Rechtsanwendungen würden bedeuten, einem Rotlichtsünder an einer weiteren Kreuzung nochmals eine Chance für seine Exkulpation einzuräumen. Wenn der Autofahrer dann bei einem neuen „Rotlichtversuch“ stehen bleibt, ist wohl alles wieder gut? 

Der Abschlussprüfer KPMG hat bis heute sein offensichtlich falsches erstes Testat vom 4.6.2007 nicht widerrufen. Die Prüfung eines berichtigten Abschlusses entbindet den Abschlussprüfer nicht, sein Testat unter dem falschen Abschluss zu widerrufen. Vielleicht hängt das Unterlassen des Widerrufs damit zusammen, dass das 2. Testat nicht von einem berichtigten Geschäftsbericht, sondern nur von einem geänderten Geschäftsbericht spricht und der Abschlussprüfer seine zweite Prüfung als Nachtragsprüfung auslegt.
Hintergrund: Einer Berichtigung geht immer ein falscher Abschluss voraus. Den Hinweis auf einen falschen Abschluss will man scheinbar vermeiden. Max Otte würde diesen Vorgang in seine Sammlung „Informationscrashes" aufnehmen.
Ob alle Landesbanken dem Konsolidierungspflichten ab 2007 nach IFRS Folge geleistet haben, darf man angesichts der zu Tage getretenen Turbulenzen bezweifeln. Die IFRS sehen die Konsolidierungspflicht bereits bei Bestehen einer Kontrollmöglichkeiten durch Kapitalgeber vor.

Den vollständigen Artikel finden Sie, mit allen Fußnoten, im wp.net Magazin 2011.
Sie können in hier auf der Site ansehen oder hier als PDF Dokument herunterladen

   

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