Mangeltestate - Konzernmängel
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- Geschrieben von Michael Gschrei
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Abschluss- und Berichtsmängel
Das Platzen der Internetblase nach der Jahrtausendwende hat nicht nur die bilanzierten Werte der sogenannte Start-Ups in Luft aufgelöst, sondern auch große Unternehmen der sogenannte Old-Economy wurden reihenweise bei der Bilanzfälschung erwischt. Im Zuge des ENRON-Skandals ging auch ein Big5-Prüfer unter, die Arthur Andersen. Wer sich über diese Skandale informieren will, dem empfehlen wir die fundierte Berichterstattung von Prof. Volker Peemöller und Stefan Hofmann. Die Autoren haben in ihrem Buch „Bilanzskandale“ 24 über 50 Skandale analysiert, aber auch Vorschläge zur künftigen Vermeidung vorgestellt.
Fünf Jahre nach dem letzten großen Börsenknall in Europa, der Parmalatpleite, bricht die Subprimekrise aus, die nach knapp einem Jahr mit der Lehmanpleite in die Bankenkrise übergeht und dann eine Weltwirtschaftskrise auslöste.
Erst mit den Fragen des EU-Grünbuchs - als Ergebnis der Untersuchung der Lehmanpleite - kommen die Bankenabschlussprüfungen in die Schusslinie. Trotz aller kritischer Fragen fehlen dem Grünbuch aber die Mängelfeststellungen. Wir können die Strategie der EU nachvollziehen und wollen selbst unsere Untersuchungen zu Mängeln bei Bankenprüfungen vorstellen. Die Mängelanalysen basieren auf der Auswertung der Geschäftsberichte, den Berichten der deutschen Presse und diverser Untersuchungsausschüsse.
„Entsprechend IAS 39.10 wurden eingebettete Derivate von den Wertpapieren separiert und zu Marktpreisen bewertet. Diese Derivate werden zusammen mit den zugrundeliegenden Transaktionen berichtet und erfolgswirksam bewertet. Die Derivate führten im Jahr 2007 zu einem negativen Bewertungserfolg von 198 Mio. €“.
Auch diese Passage im Risikobericht muss vom Abschlussprüfer geprüft werden. Was wollte die HRE ihren Aktionären im Geschäftsbericht 2007 mit- teilen25? Vielleicht betrug der negative Erfolg 2 Mrd. € und der Abschlussprüfer bestand nur auf 200 Mio. €?
Im Folgenden einige Berichts-Merkwürdigkeiten der Vor-Finanzkrisenzeit, die den Segen des Abschlussprüfers erhalten haben.
1. Testate ohne Einschränkung - Freispruch für Zocker
Aus der Welt des Business Understanding des Bankenprüfers:
Ein hochrangiger Banker sagte 2008 der Wirtschaftswoche: "Niemand verstand die Produkte und die Prüfer konnten die Herkulesaufgabe (Prüfung von vielen zigtausend Seiten) gar nicht bewältigen".
Der KPMG-Bankenvorstand Klaus Becker gestand im IDW-Fachblatt „Wirtschaftsprüfung“ ein, dass die Verbriefung zur mangelnder Transparenz führte.
Ifo-Präsident Hans Werner Sinn urteilt in seinem Buch „Kasino-Kapitalismus“ über die verbrieften Produkte: „Kein Mensch konnte die Produkte verstehen“ . Wenn etwas nicht transparent ist, dann kann es auch nicht verstanden werden.
Das OLG Düsseldorf versperrte dem IKB-Vorstand den Rückzug seiner Verantwortlichkeit auf die TrippleA-Urteile der Ratingagenturen: Auf das Rating durfte sich der Vorstand nicht verlassen! Bereits im Geschäftsjahr 2001/2002 startete der Vorstand auch mit dem Erwerb von Mortgage Backed Securities ("MBS"), Asset Backed Securities (ABS) sowie zunehmend strukturierten Portfolios, die ihrerseits aus Portfolioinvestments bestanden. Das Rating alleine kann keine Beurteilung liefern 29.
Über die Gefährlichkeit dieser Finanzinnovationen und -derivate äußerte sich bereits Warren Buffet im Geschäftsbericht 2002 von Berkshire Hathaway Inc.. Auf Seite 15 schrieb er: ... „derivates are financial weapons of mass destruction, carrying dangers that, while now latent, are potentially lethal" (übersetzt: Derivate sind finanzielle Massenvernichtungswaffen, welche Gefahren in sich bergen, die derzeit verborgen, potentiell tödlich sind).
Wenn nicht einmal der Vorstand eine ausreichende Informationsgrundlage hatte, von woher bezog dann der Abschlussprüfer seine ausreichenden und verlässlichen Prüfungsnachweise, ohne die ein Prüfungsurteil nicht möglich ist?
Welchen Wahrheitsgehalt kann die Vollständigkeitserklärung eines Bankenvorstands haben, der keine ausreichende Informationsgrundlage hatte? Nach IDW PS 303 hat dies die Versagung, zumindest die Einschränkung des Bestätigungsvermerks zur Folge. Unter Berücksichtigung aller öffentlich zugänglichen Informationen kann man den Berufspflichten nur zustimmen, die fordern: Bei einem Prüfungshemmnis darf es kein uneingeschränktes Testat geben !

Die Feststellungen zur Intransparenz der strukturierten Subprimeportofolios gelten für alle Banken und Landesbanken, die Subprimeprodukte in eigenen Bestand oder in Zweckgesellschaften ausgelagert hatten. Ab 2005 mussten die Börsenunternehmen und ab 2007 auch die Landesbanken die Conduits in den Konzernabschluss einbeziehen.
Es gibt kein Recht im Unrecht und deswegen können sich weder Bank noch Bankenprüfer auf eine wie auch immer geartete herrschende Meinung bei der Bewertung der Subprime-Portofolios berufen, gemäß dem Motto "Wir, die ganze Branche, haben es nicht besser gewusst". Erst Ende 2007 haben sich die Bankenprüfer der Berufspflicht der Konsultation zugewendet und bekannt gegeben, sich auf einen gemeinsamen Ansatz einigen zu wollen.
2. Fremdurteile – dazu gehört auch Rating – müssen geprüft werden.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf verbietet dem Vorstand, sich auf die Bewertung der Ratingagenturen zurückzuziehen, sie sozusagen blind zu übernehmen.
Was für den Bankenvorstand gilt, gilt natürlich auch und gerade besonders für den Abschlussprüfer. Die Grundsätze der Eigenverantwortlichkeit verbieten es dem Abschlussprüfer, unge- prüft das Werk eines Gutachters zu übernehmen. Der IDW PS 322 verlangt diese Überprüfung auch von den Bankenprüfern. Der Abschlussprüfer darf auf dem Weg zu seinem eigenverantwortlichen Prüfungsurteil nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf Gutachten Dritter zurückgreifen, dies gilt auch und gerade bei der Bewertung der Finanzderivate. Voraussetzung ist aber, dass der Prüfer Prüfungsnachweise darüber hat, dass die Gutachterarbeit zweckdienlich ist und fachliche und persönliche Qualifikationen beim Gutachter vorliegen.

Der Prüfer muss die Person und sein Produkt prüfen. Das heißt, er muss sich über wesentliche inhaltliche Sachverhalte und über die Person des Gutachters, seiner fachlichen Kompetenz eine Meinung bilden. Auch eventuell bestehende Verbindungen des Sachverständigen zu dem Unternehmen, also Ratingagentur und Investmentbank, müssen offengelegt werden. Dies alles muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Ohne positiven Ausgang der Ratingbewertung kommt eine Verwertung des Ratinggutachtens durch den Prüfer nicht in Frage. Ob die Arbeit der Ratingagentur verwertet werden kann, hängt damit auch von der Einschätzung der Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Eigenverantwortlichkeit des Gutachters durch die Bankenprüfer ab. 35
Die Abhängigkeiten der Ratingagentur und das Zusammenwirken der Investmentbanker mit den Ratingagen- turen waren bekannt. Beratung und gleichzeitiges Rating der Subprimeprodukte war das Geschäftsmodell der Agenturen: Die Ratingagenturen haben im Rahmen des sog. indicate Rating gegen Honorar ihren Kunden dabei geholfen, die Wertpapiere so zu strukturieren, dass dabei ein möglichst großes Volumen an TrippleA-Tranchen herauskam, schreibt Sinn 36.
Diese Zusammenhänge zu erkennen und die richtigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, wäre die Aufgabe des Abschlussprüfers bei der Prüfung der Ratingagentur gewesen. Die Bankenprüfer hätten sich nicht auf den Schein der Objektivität des Ratingurteils verlassen dürfen. Nach IDW PS 322, Tz. 23 hat der Prüfer im Prüfungsbericht Ausführungen zur Verwertung und Einschätzung dieser Gutachten zu machen. Insbesondere ist auch über jene Bestandteile des Rating-Gutachtens zu berichten, die wesentlich für die (positive) Beurteilung des Prüfers waren. Die Gesamtverantwortung für das Rating lag und blieb beim Abschlussprüfer und zeigte sich auch wiederum darin, dass der Prüfer im Testat nicht einen Teil der Verantwortung auf die Ratingagentur abgeschoben hat. Sonst hätte man im Testat auf die Gutachten der Ratingagenturen Bezug nehmen müssen.

Es ist ein grober Pflichtenverstoß des Abschlussprüfers, sich kein eigenständiges Urteil zu bilden, sondern die Festlegungen des Gutachters "Ratingagentur" inhaltlich ungeprüft zu übernehmen. Der Abschlussprüfer wird nach PS 322, Tz. 11 sogar zur Überprüfung des Rating verpflichtet:
"Soweit der Abschlussprüfer nicht zumindest in den wesentlichen Schritten beurteilen kann, ob die Arbeit des Sachverständigen sachgerecht und schlüssig ist, kommt eine Verwertung nicht in Betracht".
Die fachlichen Regeln verbieten dem Abschlussprüfer also, sich auf Ratingagenturen zu stützen.
Folge: Wegen der fehlenden Verwertbarkeit der Rating-Gutachten hätte der Prüfer alternative Prüfungshandlungen vornehmen müssen. Wenn der Prüfer dies unterlassen hat, dann sind die mrd.-schweren Subprimeportfolios nicht ordnungsgemäß geprüft. Dem Prüfungsurteil mangelt es an angemessenen Prüfungsnachweisen. Die Testate unter diesen Jahresabschlüssen sind nicht korrekt und müssten widerrufen werden.
Es besteht der Anfangsverdacht, dass die Testate der Jahresabschlüsse und Lageberichte bis 2007 aller mit Subprimes ausgestatteten Landesbanken, der IKB, der Commerzbank und der Dresdner Bank nicht § 322 HGB entsprechen.
3. Einschränkung bei unvollständigen Konzernabschlüssen
Konzernabschlüsse wurden gesetzlich vorgeschrieben, um bilanziellen Verschiebebahnhöfen einen Riegel vorzuschieben. Deswegen ist die Unvollständigkeit des Konsolidierungskreises ein ganz wesentlicher Mangel des Konzernabschlusses und ein solcher Mangel führt zwingend zur Einschränkung des Testats, so der IDW PS 400, Tz 50 ff.
Berühmt mit dem Verschieben von Risiken in Zweckgesellschaften wurde ENRON, denn diese hatte unter anderem Verbindlichkeiten in Mrd.-Höhe in sog. Zweckgesellschaften ausgelagert und vom Konzernabschluss ferngehalten. Die internationalen Konsolidierungspflichten wurden nach 2002 sowohl für US-Abschlüsse, als auch für die in Europa ab 2005 zu erstellenden IFRS-Abschlüsse verschärft. Der deutsche Handelsgesetzgeber hat erst 2009 mit dem BilMoG die Einbeziehungspflicht dieser sognannte. Zweckgesellschaften angeordnet.
Eine EU-Verordnung verpflichtete die gelisteten Unternehmen ab 2005 ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen. Auch die in Zweckgesellschaften geparkten Konstruktionen mussten damit in aller Regel in den IFRS-Abschluss aufgenommen, also konsolidiert, werden. Ab 2007 sollte für die Landesbanken die Übergangsphase mit der Verschleierung der Schuldenlage zu Ende sein, denn ab 2007 galten für die Landesbanken auch die IFRS-Konsolidierungsregeln.
Die Aufnahme einer Gesellschaft in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach IAS/IFRS ist in IAS 27 (insb. IAS 27.13) geregelt. Das einzige IFRS-Konsolidierungskriterium ist, ob das (potentielle) Mutterunternehmen die Kontrolle über das (potentielle) Tochterunternehmen ausübt (sog. Control-Prinzip). Tatsächlich muss diese Kontrolle gar nicht ausgeübt werden. Vielmehr genügt die bloße Möglichkeit, die Geschäfts- und Finanzpolitik des potentiellen Tochterunternehmens zu bestimmen.



