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Bilanzprüfung 5

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Der Weg zum Prüfungsurteil !

Fiktiver Prüfungsfall:

Wir wollen nun die Theorie mit Praxisbezug anreichern und das risikoorientierte Vorgehen bei den Bankenprüfungen der Jahre ab 2005 hinterfragen. 2005 kam die neue IFRS Rechnungslegung hinzu. Ein weiteres Risikopotenzial, wie sich später herausstellte, weil Fair Values Eingang in die Bewertung gefunden hatten.

Trotzdem brauchen Prüfer keine übernatürlichen Kräfte, sondern nur gestärkte ethische Grundsätze und eine gute Ausbildung. Checklisten helfen nur dann, wenn sie auch die reale Unternehmenswelt berücksichtigen, denn der Prüfer muss auf die individuellen Gegebenheiten reagieren können. So muss der Prüfer auch die Zusammenhänge zwischen Unternehmenszielen, seinen Strategien und ihren Risiken daraus erkennen.

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Strebt der Bank-Vorstand z.B. nach einer EK-Rendite von 25%, dann wird der Prüfer den Vorstand dahingehend befragen, mit welchen Strategien er denn diese Renditen realisieren möchte. Der Prüfer weiß, dass solche Renditen nur durch riskante Strategien möglich sind, wie

  1. den Kauf von hochverzinslichen, aber riskanten Wertpapieren, z. B. amerikanische Subprime-Portfolios,
  2. die Auslagerung von Geschäftsfeldern ins Ausland zur Senkung der Kosten oder zur Vermeidung von aufsichtsrechtlichen und kostenintensiven Maßnahmen,
  3. durch die Nutzung der Fristentransformation und
  4. durch die Anwendung des Leverage-Effekts, d. h. Erhöhung des fremdfinanzierten Volumens.

Diese Strategien sind kein Geheimnis des Vorstands und deswegen kennt sie auch der Prüfer. Risiken des Geschäftsmodells rufen dann den Risikomanager auf den Plan und dieser wird dem Prüfer darlegen, mit welchen Maßnahmen die Risiken überschaubar und auch noch steuerbar sind. Diese Erkenntnisse bedeuten für die oben angesprochene Strategie möglicherweise:

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zu 1.
Kauf hochverzinslicher Kreditpapiere, die über Kreditversicherungszertifikate gegen Wertverluste abgesichert werden. Die Deutsche Bank hatte ihr Subprime-Risiko bei der AIG versichert und wurde somit durch den amerikanischen Staat gerettet. Die Versicherung senkt die Marge, was manchen Bankvorstand von Sicherungsgeschäften zurückschrecken lässt. Dass die AIG die abgeschlossenen Versicherungen finanziell am Ende gar nicht stemmen konnte, ist wieder eine andere Risiko-Baustelle, auf die der erfahrene Prüfer auch schauen wird. 

zu 2. 
Bei der Auslagerung der Finanzderivate ins Ausland verlangte die deutsche Finanzaufsicht (im Gegensatz zur spanischen) keine Eigenkapitalunterlegung. Irland wurde somit das Eldorado vieler deutscher Banken, die sich mit Krediten unterlegten Wertpapieren eingedeckt hatten. Erfahrene Prüfer stellen fest, dass es in Zweckgesellschaften (Conduits) ausgelagertes Vermögen gibt, für das die Bank Risiken eingegangen ist (Liquiditätszusagen). Diese Risiken muss der Prüfer kennen, denn nach den IFRS-Regeln wurde häufig damit auch sogar ein Konzernverhältnis begründet. Diese mrd.-schweren Zweckgesellschaften mussten ab 2005 im Konzernabschluss aufgenommen werden. Lediglich die Landesbanken hatten noch eine Verlängerung bis 2007 von Brüssel erhalten.

zu 3. 
Das Geschäftsmodell der irischen DEPFA bestand darin, Staaten und öffentliche Einrichtungen mittel- und langfristig Darlehen zu leihen und die Gelder dazu auf dem Kapitalmarkt und im Interbankengeschäft kurzfristig zu refinanzieren, da weder die DEPFA noch ihre neue Mutter HRE über ausreichende Kundeneinlagen verfügten.
Ein hochriskantes Geschäftsmodell, das die Zinsverwerfungen nutzte, denn die kurzfristigen Refinanzierungszinsen waren schon eine Zeitlang niedriger als die längerfristigen Anlagezinsen. Ab 2007 änderten sich die Zinsen und die bisherigen Vorteile verwandelten sich in Verluste. Kommt hinzu, dass dem Schuldner die Kreditwürdigkeit abgesprochen wird, dann kann er sich nicht mehr refinanzieren und die Insolvenz tritt ein. Die Risken müssen umfassend im Risikobericht aufgeführt sein. Nur so kann der Investor erkennen, ob ein normales Unternehmen vorliegt oder ob es sich um ein „Zockerhaus“ handelt.

zu 4.
Was in der Industrie die Stückzahlen sind, ist in der Finanzwirtschaft das Kreditvolumen. Die EK-Rendite steigt umso mehr, je mehr Fremdkapital eingesetzt wird. Diese einfache finanzmathematische Erkenntnis hat man schon im BWL-Grundstudium (kennen)gelernt und wird Leverage-Effekt genannt. Während die Landesbanken sich dank der staatlichen Gewährsträgerhaftung bis Ende 2005 günstig mit Schuldscheinen zu Lasten der Steuerzahler versorgen konnten, mussten die übrigen Banken auf dem Interbankenmarkt nach Finanzierungsmitteln Ausschau halten. So geschehen durch die HRE oder durch die 2007 erworbene irische Tochter DEPFA oder auch die SachsenLB. Der Zinsdifferenzpoker birgt hohe Risiken, wenn die Zinsen eine andere Richtung nehmen, als geplant. Dann ist nicht nur die Ertragslage beeinträchtigt, sondern – siehe HRE und SachsenLB - auch die Existenz gefährdet. Weitere Risiken treten auf, wenn die Landesbank für die aufgenommenen Schuldscheindarlehen kein Geschäftsmodell hat und gezwungen ist, die niedrigen Zinsen in einem satzungsfremden Geschäftszweig zu verdienen. Dieser Vorwurf wurde nicht nur den Landesbanken gemacht, sondern auch der IKB, die 2007 über 40 % ihres Geschäftsvolumens in den satzungsfremden Zweig Subprimeportfolios „investierte“.

Risiken brauchen wirksame Kontrollen

Die Freigabe des Abschlusses bestimmt der Abschlussprüfer. Denn nur wenn er seine Zustimmung zum Jahresabschluss und Lagebericht (Testat) gibt, geht das Produkt „Geschäftsbericht“ unbeanstandet an die Öffentlichkeit.

Der Prüfer muss also erkennen, dass jede Strategie zur Steigerung der EK-Rendite nur durch Eingehen von zum Teil lebensbedrohlichen Risiken möglich war. Der Prüfer muss deswegen prüfen, welche Vorkehrungen das Risikomanagement für die Risiken getroffen oder vorgesehen hat. Sind die erforderlichen Kontrollen nicht vorhanden, dann muss der Prüfer den Vorstand dazu anhalten, dass im Risiko- bericht darüber referiert wird. Weigert sich der Vorstand, dann wird der Abschlussprüfer das Aufsichtsorgan unterrichten, der Vorstand riskiert seinen Job, möglicherweise wird das Testat eingeschränkt. 

Geschäftsmodell wird mittelbar geprüft

Der Abschlussprüfer muss nicht das Geschäftsmodell prüfen 15, sondern darauf bestehen, dass die finanziellen Risiken des Geschäftsmodells im Jahres- abschluss gemäß IFRS (International Financial Reporting Standards) oder HGB und/oder Lagebericht richtig und vollumfänglich abgebildet werden. Damit wird mittelbar das Geschäftsmodell doch einer Überprüfung unterzogen. Die eigentliche Prüfung des Geschäftsmodells obliegt dann dem Aufsichtsrat. Das Weglassen von 11 Mrd. € Haftungsrisiken im Anhang hätte der Abschlussprüfer der SachsenLB durch Einschränkung beanstanden müssen. Denn wenn der Lagebericht die Risikolage nicht korrekt wiedergibt, dann muss auch das Testat wegen des falschen Lageberichts eingeschränkt werden (Angaben zu Risiken der künftigen Entwicklung, § 289 HGB). Kann der Prüfer die Sicht des Vorstands im Lagebericht nicht teilen, dann muss der Prüfer zusätzlich im Prüfungsbericht seine Sicht der Risiken dem Aufsichtsrat darlegen.
Ein uneingeschränktes Prüfungsurteil kann der Abschlussprüfer nur dann abgeben, wenn das Unternehmen auch über ein funktionierendes, internes Kontrollsystem verfügt. Da die Prüfung sich in der Regel auf Stichproben beschränkt, muss sich der Prüfer bei einem Großteil der Zahlen und Berichtsangaben auf die Angaben des Managements verlassen können; eine Nachprüfung jedes Einzelfalls ist nicht möglich. Diese Nachweissicherheit darf nur bei einem funktionierenden Risikomanagementsystem unterstellt werden.
Hält sich der Prüfer nicht an diese Grundsätze und erfährt die Prüferaufsicht davon (durch Sonderuntersuchung), gibt es Rügen, Sonderprüfungen und auch weitere Auflagen oder sogar (partielles) Berufsverbot.
Dem Abschlussprüfer selbst müssen durch ein wirksames Qualitätssicherungssystem Abweichungen von den fachlichen Regeln und gesetzlichen Vorgaben auffallen und noch vor Erteilung des Bestätigungsvermerks muss die rote Ampel – Vorsicht: Verstoß gegen Berufspflichten – aufleuchten. Dies gilt jedenfalls seit 2002, seit die Qualitätskontrollen bei den Bankenprüfern zum ersten Mal (erfolgreich?) durchgeführt wurden. Für die Aufdeckung der bereits während der Prüfung auftretenden Prüfungs- und Berichtsmängel ist zusätzlich nach den Vorgaben des IDW und der WPK der auftragsbegleitende Qualitätssicherer zuständig. Kommt es zu Verstößen, dann muss sich auch dieser Prüfer mit der Berufsaufsicht in der WPK auseinandersetzen.

Prüfer droht mit Öffentlichkeit

Damit der Investor entscheidungsrelevante Informationen aus dem uneingeschränkten Jahresabschluss und Lagebericht ziehen kann, muss die Waffe des Abschlussprüfers zum Einsatz kommen: Die Berichtspflicht. Die Mängelfeststellungen des Abschlussprüfers dürfen in den Arbeitspapieren nicht untergehen.
Waffen dienen bekanntlich auch der Abschreckung. Kommen Sie eine zeitlang oder vielleicht nie zum Einsatz, verlieren sie ihr innewohnendes Drohpotenzial und werden stumpf.
Bei der Auswertung der Bankabschlüsse und ihrer Testate bis 2007 gewinnt so mancher Fachmann den Eindruck, die Bankenprüfer hätten (freiwillig) abgerüstet. Es sind uns bei den relevanten Banken keine eingeschränkten Banktestate oder auch nur Hinweise in den Testaten bis 2007 bekannt geworden. Die Waffe des Prüfers zum Schutz des Kapitalmarktes kam nicht zum Einsatz.
In dubio pro reo, ist die Leitschnur der Strafrichter. Für den Prüfer muss gelten: „In dubio für den Schutz des Kapitalmarktes". Denn zum Schutze des Kapitalmarktes wurde das Amt „Abschlussprüfung“ geschaffen. Rücksichtnahmen auf den Vorstand oder den Aufsichtsrat sind nicht mit dem Amt des Abschlussprüfers als Teil der Finanzmarktaufsicht zu vereinbaren.

Nasse Prüfermunition

Die Einschränkung des Bestätigungsvermerks ist eine Munition des Abschlussprüfers. Doch die Einschränkung scheint in der Raritätensammlung der Abschlussprüfer gelandet zu sein. Dies erstaunt umso mehr, da die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung seit 2006 jedes Jahr bei ihren Nachprüfungen der Abschlüsse eine Fehlerquote von 25 % verkündet.

Prüfhemnis durch Intransparenz

Erhält der Prüfer der strukturierten Produkte keine angemessenen oder ausreichenden Prüfungsnachweise für den Wert oder dessen Bestand, dann hat der Prüfer ein Prüfungshemmnis. Der IDW-PS 400 verlangt in diesen Fällen, je nach Schwere, die Einschränkung oder die Versagung des Testats. Aufgedeckte, aber nicht berichtigte wesentliche Mängel in der Rechnungslegung oder Buchführung führen ebenfalls zu einer Einschränkung. Ist zum Beispiel der Wertansatz des Goodwills um viele Mio. Euro zu hoch ausgewiesen und das Unternehmen nicht bereit, den Posten an die Prüfungsfeststellungen anzupassen, muss das Testat eingeschränkt werden.
Die Einschränkung ist so zu formulieren, dass der Leser den Grund der Einschränkung und damit auch die Tragweite nachvollziehen kann. Bereits bei geringfügigen Anlässen wird vom Prüfer verlangt, das Testat einzuschränken. So führt nicht selten die Nichtangabe der Geschäftsführungsvergütung zu einer Einschränkung, weil der deutsche Mittelstand sich bis heute noch nicht mit dieser Art von Öffentlichkeit angefreundet hat. Mit dieser Art von Einschränkung können die Unternehmen in aller Regel leben. Einschränkungen wegen unterlassener Angaben im Anhang über mrd.-hohe finanzielle Verpflichtungen haben aber auch schwerwiegende Folgen für den Börsenkurs und gefährden damit den Vorstandsposten. Was für ein Unheil wäre über die HRE und ihren Vorstand hereingebrochen, wenn der Abschlussprüfer 2007 den Ausweis der CDOs mit einer Einschränkung versehen hätte? BaFin Chef Sanio befürchtete bereits bei Bekanntwerden der HRE-Sonderprüfung ab Januar 2008 das Schlimmste für den Bestand der HRE. Aber nur so kann die Berichtspflicht als Waffe für verlässliche Abschlussinformationen funktionieren. Damit könnte die Abschlussprüfung auch eine Wirkung entfalten und der Berichtsfälschungen einen Riegel vorschieben.
Die Auswertung der Dax-160 Unternehmen seit 2006-2009 zeigt deutlich: Berichtspflicht im Testat nicht feststellbar. So testierte die KPMG den falschen IKB Konzernabschluss 2006/2007 uneingeschränkt: „Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt“ und mit demselben Text auch den berichtigten Konzernabschluss.

Warnfunktion des AbschlussprüfersUnterstützung des Aufsichtsrats

Eine weitere Ausgestaltung der Berichtspflicht ist die Unterrichtung der Unternehmenskontrolleure (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat) im Prüfungsbericht mit der gebotenen Klarheit. Klarheit bedeutet, dass der Prüfer eine Wortwahl verwenden muss, die den Fähigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder auch angemessen ist. In seinem Bericht muss der Aufsichtsrat auch über die bei Durchführung der Abschlussprüfung festgestellten Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen berichten, die schwerwiegende Verstöße von gesetzlichen Vertretern oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschafts- vertrag oder Satzung erkennen lassen. Der begründete Verdacht - wie bei Siemens - reicht dazu schon aus.
Über diese Berichtspflicht erfährt natürlich die Öffentlichkeit nichts. Diese Verschwiegenheit ist auch sinnvoll, um dem Abschlussprüfer die Unterrichtung des Aufsichtsrats auch zu ermöglichen. Der Abschlussprüfer ist die erste Informationsquelle für den Aufsichtsrat, um ihm eine wirksame Überwachung des Vorstands zu ermöglichen. Ohne den vollständigen Prüfungsbericht kann der Aufsichtsrat den Vorstand nicht ausreichend überwachen.
Den Einsatz dieser Berichtswaffe kann der Außenstehende nur indirekt – an seinen Wirkungen – erkennen und überprüfen. Denn der Prüfungsbericht ist absolut geheim, damit dem Unternehmen kein Schaden entsteht. Aus den Reaktionen und Äußerungen der Aufsichtsräte kann aber geschlossen werden, ob diese Waffe zum Einsatz gekommen ist. Der Grund: Die notwendige und erforderliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat hätte in vielen Fällen zur Entlassung des Vorstands geführt oder führen müssen.

Abschlussprüfer mit Gefängnis bedroht

Der Gesetzgeber hält den Abschlussprüfer sogar unter Androhung einer dreijährigen Gefängnisstrafe zu einer ordnungsgemäßen Berichterstattung an, siehe §332 Abs. 1 HGB:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt“.

Den vollständigen Artikel finden Sie mit allen Fußnotenaus im wp.net Magazin 2011.
Sie können in hier auf der Site ansehen (im Top Menü Magazin 2011) und hier als PDF Dokument herunterladen

   

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