wp.net Satzung
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- Veröffentlicht am Sonntag, 28. August 2011 23:38
- Geschrieben von wp.net Sekretariat
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wp.net-Satzung laut Beschluss der MV vom 20.November 2010
Satzung
des wp.net e.V.- Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung -, München
§ 1 Name und Sitz
- Der wp.net e.V. (im Folgenden "wp.net" genannt) ist eine Vereinigung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern (Berufsträger), die freiberuflich oder in Kanzleien/Sozietäten/Gesellschaften unternehmerisch oder angestellt tätig sind und nicht in als Groß- oder Verbundgesellschaften organisierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ihren Beruf ausüben.
- Der wp.net hat seinen Sitz in München und wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Tätigkeiten
- Der wp.net fördert die Berufsausübung der mittelständisch tätigen Wirtschaftsprüfer und den Erhalt der Freiberuflichkeit als typische Ausprägung des mittelständischen Unternehmertums Wirtschaftsprüferberuf insbesondere durch die in Absatz 2 aufgeführten Aktivitäten.
- Der wp.net hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Wahrnehmung aller berufspolitischer Aufgaben für die mittelständische Wirtschaftsprüfung,
b) die Fortbildung von Berufsträgern und Berufsangehörigen sowie deren Mitarbeiter,
c) die Beratung und Unterstützung der in §. 1 genannten Berufsträger in Fragen des Kanzleimanagements und der Kanzleiorganisation, bei der Einrichtung von erforderlichen Qualitätssicherungssystemen, insbesondere für Abschlussprüfungen, sonstige siegelführende Arbeiten und Steuerberatung.
d) die Verfügbarmachung von Fachwissen und Spezialinformationen für die Ausübung des WP/StBBerufs und
e) die Förderung des Zusammenhalts und der -arbeit innerhalb der mittelständischen Berufsträger, Stärkung der Kommunikation mit den Vertretern des Berufsstands in allen beruflichen Organisationen und Gremien. - In Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein zu Fach- und Berufsfragen, die das gesamte berufliche Tätigkeitsspektrum betreffen, auch gutachterlich Stellung nehmen.
- Der Verein kann in Erfüllung seiner Aufgaben Mitglied anderer Organisationen im In- und Ausland werden, sich an Gesellschaften oder juristischen Personen oder Arbeitskreisen beteiligen und selbst Arbeitskreise unterhalten, die mit dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers vereinbar sind.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, jedoch unterstützt er wirtschaftlich die beruflichen Tätigkeiten seiner Mitglieder durch die in § 2 Nr. 2 genannten Aufgaben und Tätigkeiten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Als ordentliche Mitglieder des wp.net werden nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen (WP) und vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen (vBP) aufgenommen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften erlangen die Mitgliedschaft beim wp.net dadurch, dass jeder der in der Gesellschaft tätigen WPs und vBPs persönlich Mitglied des wp.net sind/werden und zum anderen diese gemeinschaftlich bei der Aufnahme erklären, dass sie ihre Mitgliedschaft für ihre Gesellschaft wahrnehmen. Berufsgesellschaften haben kein eigenes Stimmrecht.
- Jeder Berufsträger kann beim wp.net max. nur eine Mitgliedschaft und eine Stimme haben und muss auch max. nur einen Beitrag zahlen; bei Mehrfachtätigkeiten eines Berufsträgers (zB Geschäftsführer in mehreren Berufsgesellschaften) führt der gf. Vorstand eine dementsprechende Einzelfallregelung herbei.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied erkennt die satzungsgemäßen Aufgaben des wp.net an und verpflichtet sich, die Ziele des wp.net zu achten und zu fördern. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet, bei seiner beruflichen Tätigkeit eine fachlich und arbeitstechnisch in jeder Hinsicht einwandfreie Arbeitsqualität zu erbringen und hierzu für sich und seine Mitarbeiter eine stetige, fundierte Fortbildung, u.a. durch Besuche von Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sowie die Kanzleiarbeit nach den jeweils aktuell erforderlichen Qualitätsgrundsätzen für selbständige Wirtschaftsprüfer, Klein- und Mittelkanzleien/-gesellschaften zu organisieren.
- Jedes Mitglied ist nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, im Rahmen der Möglichkeiten des wp.net fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, an den Fach- sowie Fortbildungsveranstaltungen des wp.net oder Kooperationspartner gegen eine ermäßigte Gebühr teilzunehmen, Einrichtungen des wp.net zu benutzen, seine Publikationen zu beziehen und die wp.net - Homepage als Informations- und Kommunikationsplattform zu nutzen, einschließlich des geschützten Bereichs. Vergünstigungen bei den Seminargebühren, Handbüchern und Organisationshilfsmittel erhalten alle Mitglieder und deren angestellte Mitarbeiter. Die HomepageZugangsberechtigungen werden nur an das persönliche Mitglied vergeben. Das Mitglied verpflichtet sich, das Passwort gegen unberechtigte Nutzung zu sichern. Die Mitglieder sind berechtigt, auch ihre Mitarbeiter an den Fach- sowie Fortbildungsveranstaltungen des wp.net zu den begünstigten wp.net-Konditionen teilnehmen zu lassen oder die Qualitätssicherungshandbücher des wp.net gegen eine ermäßigte Gebühr zu beziehen, wenn alle tätigen Berufsträger dieser Gesellschaft Mitglied im wp.net sind.
- Jedes Mitglied besitzt das aktive und das passive Wahlrecht für Organe des wp.net.
- Der wp.net führt eine Liste seiner Mitglieder. Die Mitgliederliste ist im passwortgeschützen Bereich einsehbar. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem wp.net ihre persönlichen und beruflichen Daten mitzuteilen, sowie – unaufgefordert – die sich diesbezüglich ergebenden Veränderungen. Insbesondere sind die Angaben zur beruflichen Tätigkeit mitzuteilen, da dies den Satzungszweck berühren kann.
- Die Mitglieder sind zur fristgerechten Entrichtung der nach Maßgabe dieser Satzung sowie der Beitragsordnung erhobenen Gebühren und Beiträge verpflichtet.
- Das Mitglied wird beim geschäftsführenden Vorstand unverzüglich beantragen, die Mitgliedschaft im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht, ruhen zu lassen, bis eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Wird eine diesbezügliche Anschuldigung bekannt, kann der Gesamtvorstand beschließen, die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds ruhen zu lassen.
- Die Mitglieder dürfen nicht allgemein zugängliche Informationen, die ihnen in oder bei Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben bekannt werden, nicht verwenden, um Geschäfte zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten abzuschließen, oder diese Informationen an Dritte weitergeben
§ 5 Beitritt, Ausscheiden und Ruhen der Mitgliedschaft
- Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Im Falle der Ablehnung ist Beschwerde an den Gesamtvorstand möglich, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
d) Ausschluss. - Den Austritt kann jedes Mitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres erklären. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende
Vorstand eine verkürzte Kündigungsfrist zugestehen. - Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Mitglieder aus dem wp.net ausgeschlossen werden, die mit ihren Beiträgen oder sonstigen, sich aus der Beitragsordnung ergebenden Verpflichtungen, gegenüber dem wp.net trotz wiederholter Erinnerung im Rückstand geblieben sind. Ferner kann der Gesamtvorstand auf Vorschlag eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands solche Mitglieder aus dem wp.net ausschließen, deren persönliches oder berufliches Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gibt oder die gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben. Ein schwerwiegender Verstoß gegen Mitgliedspflichten nach § 4 gilt als wichtiger, den Ausschluss rechtfertigender Grund. Den Betroffenen ist vor dem Beschluss über den Ausschluss Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Äußerung innerhalb von 30 Tagen zu geben.
§ 6 Landesgruppen
- Die Mitglieder des wp.net in den Bundesländern können durch Beschluss für bestimmte Regionen Landesgruppen bilden. Zur Vermeidung einer Zersplitterung sollen die Regionen ausreichend groß sein und die folgende Zusammenfassung beachten. Der Gesamtvorstand kann Abweichungen durch einstimmigen Beschluss zulassen:
a) Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
b) Nordrhein-Westfalen
c) Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland
d) Berlin und Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und MecklenburgVorpommern
e) Baden-Württemberg
f) Bayern - Jede Landesgruppe soll nach den auch für den ehrenamtlichen Vorstand geltenden Wahlregeln einen Sprecher und einen Stellvertreter wählen. Geschieht das nicht, so kann der Gesamtvorstand bis zu einer solchen Wahl einen Sprecher ernennen. Der Sprecher hat auch das Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen und kann sich bei den Vorstandsabstimmungen durch den Stellvertreter vertreten lassen.
- Landesgruppen mit mehr als 20 Mitgliedern (Stichtag ist der Wahltag) haben bei der nächstfolgenden Vorstandswahl das Recht, ein zusätzliches ehrenamtliches Vorstandsmitglied zu wählen, der dann zugleich Landesgruppensprecher ist.
§ 7 Organe des wp.net
- Organe des wp.net sind
• die Mitgliederversammlung
• der Rechnungsprüfer
• der Gesamtvorstand
• der geschäftsführende Vorstand (als Vorstand i. S. v. § 26 BGB). - Die Mitglieder des Gesamtvorstands und der Rechnungsprüfer sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Amts zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse sowie Geschäfts- und Betriebsvorgänge Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
- Die Tätigkeit im Gesamtvorstand und als Rechnungsprüfer des wp.net ist ehrenamtlich, mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstands. Für Dienstreisen werden Vergütungen nach dem vom Gesamtvorstand aufzustellenden, ersatzweise den steuerlichen Grundsätzen gewährt. Die Mitgliederversammlung kann eine pauschale oder fallbezogene Aufwandsentschädigung bewilligen.
- Jedes Amt erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im wp.net. Amtsniederlegung ist zulässig. Ferner sollen angestellte Wirtschaftsprüfer, die in den Ruhestand getreten sind, und Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, die keine aktive Berufstätigkeit mehr ausüben, aus der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des wp.net ausscheiden. Diese Wirtschaftsprüfer sollen ihr Amt binnen sechs Monaten nach Eintritt des das Ausscheiden herbeiführenden Umstands niederlegen. Ein Mitglied, das das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll sein Amt innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt zur Verfügung stellen. Über jede Sitzung eines Organs des wp.net ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des wp.net. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Mitgliedsrecht einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist durch § 3 Abs. 1 und 2 geregelt, es besteht kein eigenes Stimmrecht der Gesellschaft. Zur Ermöglichung von Mitgliederversammlungen und -beschlüssen per Internet oder im Umlaufverfahren wird auf Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsbestimmungen allgemein verzichtet, so weit dies irgend zulässig ist.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Berichts des Gesamtvorstands über die Entwicklung des Berufsstands und des wp.net sowie über andere wichtige Fragen
b) für die Wahl und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
c) die Wahl und Entlastung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder
d) die Feststellung des Jahresabschlusses
e) die Änderung der Satzung. Zu Satzungsänderungen redaktioneller Art ist der Gesamtvorstand berechtigt.
f) die Auflösung des wp.net. - Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Gesamtvorstand. Die Mitglieder werden mindestens vier Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand in Abstimmung mit dem ehrenamtlichen Vorstand fest.
- Die Mitgliederversammlung kann in Wort/Schrift und/oder Bild übertragen werden, so dass eine allen Mitgliedern zugängliche Teilhabe am Versammlungsgeschehen und/oder die Ausübung des Stimmrechts möglich wird. Der Gesamtvorstand bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Gesamtvorstand oder 25% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Gesamtvorstands geleitet, ersatzweise von einem anderen Gesamtvorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied schriftlich übertragen. Jedoch darf kein Mitglied mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von einzelnen Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
- Für die Beschlüsse wie auch für die Wahlen ist die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen maßgebend.
- Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung herbeiführen sollen, ist eine Mehrheit von drei Viertel der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich; zur Herbeiführung eines Beschlusses über die Änderung des Zwecks oder über die Auflösung des Vereins müssen jedoch mindestens 50 von Hundert der Mitglieder vertreten sein. Genügt die Zahl der vertretenen Mitglieder nicht, diese Voraussetzung zu erfüllen, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit drei Viertel der vertretenen Mitglieder den erforderlichen Beschluss herbeiführen.
- Soweit gesetzlich zulässig, kann der Gesamtvorstand zu wichtigen Sachfragen einstimmig einen verbindlichen Mitgliederentscheid beschließen. In dem Beschluss müssen Art, Frist der Stimmabgabe und Rechtsmittel genannt werden.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Der Rechnungsprüfer hat die Aufgabe, den Jahresabschluss, die Buchführung, die satzungsgemäße und (erforderlichenfalls steuerlich) korrekte Mittelverwendung zumindest überschlägig zu prüfen; eine intensivere Prüfung steht im freien Ermessen des Rechnungsprüfers. Die
Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom geschäftsführenden Vorstand getätigten Ausgaben. Der Rechnungsprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfungen zu unterrichten
§ 10 Der Vorstand
- Leitung und Überwachung des wp.net obliegen dem aus ehrenamtlichen und geschäftsführenden Mitgliedern bestehenden Gesamtvorstand. Hierbei sind den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern die Überwachungs- und Kontrollaufgaben zugeordnet, soweit die Mitgliederversammlung diese Rechte nicht innehat, wohingegen der geschäftsführende Vorstand die Verantwortung und Zuständigkeit für die operative Vereins- und Geschäftsführung zugeordnet ist. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Gesamtvorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nach dieser Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des wp.net, soweit der Gesamtvorstand für besondere Geschäfte nichts anderes beschließt. Der Gesamtvorstand kann zur näheren Ausgestaltung der Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sowie zur Regelung des Zusammenwirkens zwischen den ehrenamtlichen und den geschäftsführenden Mitgliedern des Vorstands durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung festlegen.
- Die Mitgliederversammlung wählt bis zu fünf ehrenamtliche Vorstandsmitglieder und den geschäftsführenden Vorstand, der aus bis zu zwei Mitgliedern besteht; Die Mitgliederversammlung wählt einen Sprecher des geschäftsführenden Vorstands. Landesgruppenvertreter werden von der jeweiligen Landesgruppe separat gewählt. Die Wahl muss als geheime Wahl abgehalten werden, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen; soweit das Durchführungsverfahren der Mitgliederversammlung keine geheime Wahl zulässt, muss über die in der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 2 Wochen nach der Versammlung per Briefwahl abgestimmt werden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre ab dem Tag der Wahl, sie endet – bei einer verzögerten Neuwahl – erst mit dem Tag der Wahl der neuen ehrenamtlichen Vorstände. Scheidet ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied aus, so soll der bei der letzten Wahl nächstplatzierte Kandidat nachrücken. Ist kein Nachrücker vorhanden, so kann der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorschlagen.
- Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis einen Sprecher des Gesamtvorstands und dessen Stellvertreter jeweils für die – ggf. restliche – Amtszeit. Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder sind zuständig für alle vertraglichen Vereinbarungen mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
- Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder müssen Wirtschaftsprüfer/innen sein.
- Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gegenüber wird der wp.net gerichtlich und außergerichtlich vom Sprecher des Gesamtvorstands oder dessen Stellvertreter vertreten. Dies gilt auch für den Abschluss und die Beendigung, insbesondere die Kündigung, der mit den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern schriftlich abzuschließenden Verträge.
- Der Gesamtvorstand soll mindestens dreimal in jedem Jahr zusammentreten. Diese Treffen können auch mittels moderner Telekommunikation umgesetzt werden. Darüber hinaus werden weitere Sitzungen des Gesamtvorstands einberufen, wenn ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied oder der geschäftsführende Vorstand dies für erforderlich hält. Der geschäftsführende Vorstand lädt im Einvernehmen mit den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands unter Festlegung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Er berichtet dem Gesamtvorstand regelmäßig über wesentliche Geschäftsführungsmaßnahmen (z.B. Mitgliederentwicklung und Finanzen, Arbeitsgruppen, Landesgruppen, Berufsvertretung, Arbeitskreise). wp.net-Satzung laut Beschluss der MV vom 20.November 2010
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers den Ausschlag. Abwesende Vorstandsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Gesamtvorstands teilnehmen, dass sie durch ein anderes Vorstandsmitglied eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen.
- Der wp.net wird nach außen durch den geschäftsführenden Vorstand organschaftlich vertreten. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
§ 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht
- Das Wirtschaftsjahr des wp.net ist das Kalenderjahr.
- Für jedes Wirtschaftsjahr ist vom geschäftsführenden Vorstand ein Wirtschaftsplan aufzustellen und dem ehrenamtlichen Vorstand vorzulegen. Im Wirtschaftsplan veranschlagte Posten sind gegenseitig deckungsfähig.
- Der Jahresabschluss ist vom geschäftsführenden Vorstand nach den vereinsrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Der Jahresabschluss ist im Geschäftsbericht zu erläutern.
- Die Mitglieder erhalten den Jahresabschluss als Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung oder auf Anforderung durch Übersendung einer Kopie.
§ 12 Beiträge
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der wp.net eine Aufnahmegebühr sowie Beiträge aufgrund einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und gilt so lange, bis sie durch
eine neue ersetzt wird; bei dem Beschluss über eine neue oder geänderte Beitragsordnung soll der Tag des Inkrafttretens bestimmt werden
§ 13 Inkrafttreten
Die aktualisierte Satzung tritt mit sofortiger Wirkung, 8. November 2008 in Kraft.
§ 14 Auflösung des Vereins
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.



